Unternehmen & Investoren
Corona-Hilfen: Novemberhilfe / Dezemberhilfe
Die Bundesregierung stellt staatliche Hilfen für den Monat November 2020 bereit. Die Antragstellung ist seit dem 25. November möglich. Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:
Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage der Beschlüsse des Bundes und der Länder vom 28. Oktober, 25. November und 03.Dezember 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.
Indirekt Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
Unternehmen können eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von bis zu 75 Prozent ihres Netto-Umsatzes von November 2019 erhalten. Soloselbstständige könne auch den monatlichen Durchschnittsumsatz des Jahres 2019 zugrunde legen, für Existenzgründer ist die Berechnungsbasis der Umsatz aus dem Oktober 2020.
Sonderregelungen gelten für Restaurants. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75% der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Umsätze aus Außerhausverkäufen zum reduzierten Umsatzsteuersatz sind von der Anrechnung im Leistungszeitraum ausgenommen und müssen nicht mit angegeben werden. Sie werden nicht auf die Höhe der Novemberhilfe angerechnet. Hierdurch soll eine Ausweitung des Außer-Haus-Geschäfts begünstigt werden.
Ein Antrag auf Novemberhilfe kann ausschließlich in digitaler Form über das Internet-Portal des Bundes durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater inklusive Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt) gestellt werden. Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie sind unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt.
Die Frist für die Antragstellung ist der 30. April 2021. Die Beantragung erfolgt über das Portal https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/.
Diese Hilfe wird nun aufgrund der Verlängerung der Schließungen im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert. Damit sollen auch für die Zeit der Maßnahmen im Dezember von diesen Schließungen betroffenen Unternehmen Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Hilfen zur Verfügung stehen. Die Antragstellung für die Dezemberhilfe befindet sich in der Vorbereitung.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Corona-Überbrückungshilfe II
- 90 % der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzrückgang über 70 %
- 60 % der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 50 und 70 %
- 40 % der förderfähigen Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 30 und 50 %
Verlängerung von Stundungsmöglichkeiten
Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt – wie bereits seit dem 19. März 2020 – bis zum 31. März 2021 einen Antrag auf (Anschluss-)Stundung grundsätzlich aller Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens stellen. Die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30. Juni 2021.
Weitere Informationen unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-10-29-neue-corona-hilfen.html
Grundsicherung für Unternehmerinnen und Unternehmer
Für viele Unternehmerinnen und Unternehmer sind die aufgezeigten Entlastungsmöglichkeiten nur eine kurzfristige Erleichterung der angespannten finanziellen Situation, reichen aber nicht aus.
Daher möchten wir Sie an dieser Stelle darauf hinweisen, dass auch Selbstständige und Kleinunternehmer*innen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts einen Anspruch auf Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) haben können. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung