Unternehmen & Investoren
Corona-Hilfen: Novemberhilfe / Dezemberhilfe
Die Bundesregierung stellt staatliche Hilfen für den Monat November 2020 bereit. Die Antragstellung ist seit dem 25. November möglich. Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen und indirekt betroffene Unternehmen nach folgender Maßgabe:
Direkt betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage der Beschlüsse des Bundes und der Länder vom 28. Oktober, 25. November und 03.Dezember 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten werden als direkt betroffene Unternehmen angesehen.
Indirekt Betroffene Unternehmen: Alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.
Unternehmen können eine einmalige Kostenpauschale in Höhe von bis zu 75 Prozent ihres Netto-Umsatzes von November 2019 erhalten. Soloselbstständige könne auch den monatlichen Durchschnittsumsatz des Jahres 2019 zugrunde legen, für Existenzgründer ist die Berechnungsbasis der Umsatz aus dem Oktober 2020.
Sonderregelungen gelten für Restaurants. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75% der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Umsätze aus Außerhausverkäufen zum reduzierten Umsatzsteuersatz sind von der Anrechnung im Leistungszeitraum ausgenommen und müssen nicht mit angegeben werden. Sie werden nicht auf die Höhe der Novemberhilfe angerechnet. Hierdurch soll eine Ausweitung des Außer-Haus-Geschäfts begünstigt werden.
Ein Antrag auf Novemberhilfe kann ausschließlich in digitaler Form über das Internet-Portal des Bundes durch einen prüfenden Dritten (Steuerberater inklusive Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt) gestellt werden. Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten. Sie sind unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt.
Die Frist für die Antragstellung ist der 30. April 2021. Die Beantragung erfolgt über das Portal https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/.
Diese Hilfe wird nun aufgrund der Verlängerung der Schließungen im Rahmen der Vorgaben des EU-Beihilferechts verlängert. Damit sollen auch für die Zeit der Maßnahmen im Dezember von diesen Schließungen betroffenen Unternehmen Zuschüsse in Höhe von bis zu 75 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 als Hilfen zur Verfügung stehen. Die Antragstellung für die Dezemberhilfe befindet sich in der Vorbereitung.
Weitere Informationen finden Sie hier:
- Für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison 2020/2021 wird eine Sonderregelung eingeführt.
- Einzelhändler können daher unter bestimmten Voraussetzungen ihre Abschreibungen auf das Umlaufvermögen bei den Fixkosten berücksichtigen. Diese Warenabschreibungen können zu 100 Prozent als Fixkosten zum Ansatz gebracht werden.
- Voraussetzung ist daher, dass Unternehmen im Jahr 2019 aus ihrer regulären Geschäftstätigkeit einen Gewinn und im Jahr 2020 einen Verlust erwirtschaftet haben und direkt von Schließungsanordnungen betroffen sind.
- Unternehmen haben Dokumentations- und Nachweispflichten für den jeweiligen Verbleib bzw. die Wertentwicklung der Waren zu erfüllen.
Die Notfallkasse Hessen soll die erlittenen wirtschaftlichen Schäden und Nachteile hessischer Unternehmen, nicht-öffentlichen Institu-tionen sowie Bürgerinnen und Bürger, die die Folgen der COVID-19-Pandemie unvorhersehbar und in besonderem Maße getroffen hat, abmildern – und zwar bei denjenigen, die diese Schäden und Nachteile nicht aus anderen Programmen ausgleichen können oder denen der vertretbare Einsatz eigener Mittel bzw. die Inanspruchnahme von weiteren Finanzierungsalternativen nicht möglich ist.
- Antragsberechtigt sind Unternehmen und Betriebe und nicht- öffentliche Institutionen aller Größenklassen unabhängig von ihrer Rechtsform, deren pandemiebedingte Härten nach dem 11. März 2020 entstanden sind. Die Antragsteller müssen ihren Hauptsitz bzw. ersten Wohnsitz in Hessen haben und hier steuerlich geführt werden.
- Die Liquiditätshilfe beträgt max. 100.000 €
Anträge können voraussichtlich bis zum 30.06.2021 über ein Online-Portal beim Regierungspräsidium Kassel gestellt werden.
Weitere Informationen und Link zum Antragsportal unter: https://rp-kassel.hessen.de/notfallkasse
Verlängerung von Stundungsmöglichkeiten
Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt – wie bereits seit dem 19. März 2020 – bis zum 31. März 2021 einen Antrag auf (Anschluss-)Stundung grundsätzlich aller Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens stellen. Die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30. Juni 2021.
Weitere Informationen unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-10-29-neue-corona-hilfen.html
Grundsicherung für Unternehmerinnen und Unternehmer
Für viele Unternehmerinnen und Unternehmer sind die aufgezeigten Entlastungsmöglichkeiten nur eine kurzfristige Erleichterung der angespannten finanziellen Situation, reichen aber nicht aus.
Daher möchten wir Sie an dieser Stelle darauf hinweisen, dass auch Selbstständige und Kleinunternehmer*innen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts einen Anspruch auf Grundsicherung (Arbeitslosengeld II) haben können. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung